Mitglied werden - Aufnahmeantrag      

Jahresmitgliedsbeitrag ist 20 €.

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung
§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Internationaler Club Burghausen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e. V. “
2. Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1. Ziele und Zweck des Vereins sind in erster Linie: Die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten, besonders der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung. Ein weiteres Ziel des Vereins ist es, „Neubürgern“ und Einheimischen die Möglichkeit zu geben, Kontakte zu knüpfen und zu pflegen.
2. Der Verein arbeitet mit allen staatlichen und privaten Personen und Einrichtungen zusammen, die sich ernsthaft mit dem Problem der Integration befassen.
3.Der Vereinszweck wird unter anderem durch folgende Betätigungen verwirklicht:
-Austausch von Erinnerungen an die Heimatländer
-Erfahrungsaustausch über Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten
-Vorträge zum Zweck der Meisterung von Krisen
-Aufbau sozialer Kontakte und Kompetenzen
-Kultur (Informationen über- und Pflege von Brauchtum, Traditionen usw.)
-Gegenseitige Hilfe im Alltag
-Hilfe bei der Aneignung von Deutsch- und Computerkenntnissen.
4. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des   Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
6.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein    ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die sich mit der Zielsetzung und den Zwecken des Vereins identifizieren kann.
2. Die Aufnahme des neuen Mitglieds ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt (schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand),
- Ausschluss,
- Tod.
4. Der Ausschluss erfolgt nach Beschluss des Vorstandes durch schriftliche Mitteilung.
5. Die Mitgliedschaft kann bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen die Satzung verstoßen, durch Ausschluss beendet werden. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds des Vorstand.

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
2. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen, wie z.B. Spenden und Geldbußen, die jederzeit dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden können.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, sieben Beisitzern(innen), dem/der Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) und 2 Kassenprüfer.
2. Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
6. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt vor allem über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, sowie über Satzungsänderungen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitglieder sind vom Vorstand durch Veröffentlichung im Burghauser Anzeiger unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich wird :
- die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen,
- wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach Mitgliederversammlung zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jeden Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vermögen des Vereins der Stadt Burghausen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke übertragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 7.02.04 beschlossen und am 5.02.05 alle Änderungen angenommen.